ohne
Gewähr....
Quelle: MTW, Düsseldorf
Der Gesetzentwurf für
NRW
- Der Gesetzentwurf -
"Anlage zum Gesetzentwurf"der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die
Grünen
Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeshundegesetz -LHundG NRW)
05.03.2002
A Problem
Die in der Vergangenheit aufgetretenen und immer wieder auftretenden
schwerwiegenden Vorfälle, bei denen Personen, insbesondere Kinder und ältere
Menschen von Hunden angegriffen, schwer verletzt oder getötet wurden, machten
es erforderlich zum Schutz der Bevölkerung die Landeshundeverordnung (LHVNRW)
vom 30. Juni 2000 (GV. NRW. S. 518 b) zu erlassen. Damit wurden in Nordrhein-
Westfalen, für die Haltung näher bestimmter gefährlicher Hunde und größerer
Hunde präventive ordnungsrechtliche Pflichten und für den Umgang mit diesen
Hunden präventive Verhaltenspflichten festgelegt. Die Regelungsansätze in der
LHVNRW haben in Nordrhein- Westfalen zu einem Rückgang schwerwiegender Beißvorfälle
und bei den Hundehaltern zu einem verantwortungsvolleren Umgang mit ihren Hunden
geführt.
Im Rahmen ihrer Regelungskompetenz für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
haben alle Länder Gesetze oder Verordnungen zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen
Hunden geschaffen. Angesichts der zahlreichen unterschiedlichen Regelungsansätze
in den einzelnen Ländern hat die Ständige Konferenz der Innenminister und
-senatoren der Länder (IMK) am 07./08. November 2001 die Notwendigkeit einer
Harmonisierung bekräftigt und Eckpunkte beschlossen, die Grundlage für eine
solche Vereinheitlichung sein sollen zu dem hält die IMK das Eckpunktepapier
des Arbeitskreises für Tierschutz und des Arbeitskreises I der IMK vom 20.
September 2001 zu rassebedingten Gefährlichkeitsvermutungen für eine geeignete
Grundlage zur Weiterentwicklung der Länderregelungen.
B Lösung
Zur Erhöhung der Rechtssicherheit, zur Erreichung größerer demokratischer
Legitimation sowie zur Aufnahme einer Strafvorschrift und Ermöglichung höherer
Bußgeldrahmen soll eine neue Regelung durch formelles Landeshundegesetz (LHundG
NRW) erfolgen. Das Gesetz soll in Bezug auf gefährliche Hunde den IMK-Beschluss
zur Vereinheitlichung der Länderregelungen zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen
Hunden für Nordrhein-Westfalen weitgehend umsetzen, ohne das durch die LHV NRW
geschaffene und erforderliche Schutzniveau abzusenken. Das Gesetz trägt den
berechtigten Sicherheitsinteressen der Bürgerinnen und Bürger in
Nordrhein-Westfalen gebührend Rechnung und ermöglicht all jenen Bürgern den
Umgang mit Hunden in einem rechtlich angemessenen Rahmen, die
verantwortungsbewusst, sachkundig und mit großer Hingabe Hunde halten.
Inhaltlich entsprechen die vorhandenen nach der Gefährlichkeit von Hunden
gestuften ordnungsrechtlichen Regelungsinstrumente der LHV NRW weitgehend den
Empfehlungen des IMK-Beschlusses und sollen beibehalten werden. Änderungen
erfolgen hinsichtlich des Umfangs der sog. Rasselisten, zur Reduzierung und
Vereinfachung des Vollzugs durch die Kommunen und unter Berücksichtigung
aktueller obergerichtlicher Rechtsprechung zu Regelungen anderer Länder.
Um eine weitgehende Kontinuität des Vollzugs gegenüber der LHV NRW zu gewährleisten
und um Hundehalterinnen oder Hundehalter und zuständige Behörden nicht mit
wiederholen- den Verwaltungsaufwand zu belasten, werden weitgehende Übergangsvorschriften
erlassen. Dies ist auch in der Sache gerechtfertigt, da im Rahmen des Vollzugs
der LHV NRW die durch das Gesetz geforderten Prüfungen bereits erfolgt und
Verwaltungsentscheidungen ergangen sind. So gelten die erteilten Erlaubnisse,
ordnungsbehördliche Entscheidungen zur Befreiung von der Anlein- und
Maulkorbpflicht oder die Anzeige- eines großen Hundes fort.
Auch die im Zusammenhang mit dem Vollzug der LHV NRW erbrachten Nachweise über
die Kennzeichnung des Hundes, zur Sachkunde und Zuverlässigkeit sowie über das
Vorliegen einer Haftpflichtversicherung für den Hund werden bei dem Vollzug des
Gesetzes anerkannt. Über die- Regelungen zu gefährlichen und großen Hunden
hinaus werden in das Gesetz allgemeine Grundpflichten für den Umgang mit Hunden
aller Rassen aufgenommen. Hierdurch soll ein für Hundehalterinnen und
Hundehalter zumutbarer und in der Sache angemessener Schutz von Menschen und
Tieren vor der Unberechenbarkeit von Hunden generell sichergestellt werden. Dies
verdeutlicht zugleich, dass es dem Gesetzgeber nicht um die Ausgrenzung
bestimmter Hunderassen geht.
C Alternativen
Die bundesweit angestrebte Rechtsvereinheitlichung könnte auch durch eine Änderung
der bestehenden LHV NRW erfolgen. Aufgrund der gesellschaftspolitischen
Bedeutung der Regelungsmaterie, aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Ermöglichung
härterer Sanktionen sollten die Regelungen in Form eines Gesetzes ergehen.
D Kosten
Das LHundG NRW knüpft an den Vollzug der LHVNRW an. Die Reduzierung der Zahl
erlaubnispflichtiger Hunderassen und verwaltungsvereinfachende Regelungen werden
zu einer Senkung der Kosten des Vollzugs für die öffentlichen Haushalte
fuhren. Die allgemeinen Grundpflichten für alle Hundehalter werden von
verantwortungsvollen Hundehaltern bereits jetzt erfüllt und belasten die
Rechtsunterworfenen nur unwesentlich,
E Auswirkungen auf die Kommunale Selbstverwaltung
Wie D.
F Zuständigkeit
Zuständig innerhalb der Landesregierung ist das Ministerium für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, beteiligt sind das
Innenministerium und das Justizministerium.
"Entwurf"
Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeshundegesetz -LHundG NRW)
Stand 04. März 2002
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Inhaltsverzeichnis
§ I Zweck des Gesetzes
§ 2 Allgemeine Pflichten
§ 3 Gefährliche Hunde
§ 4 Erlaubnis
§ 5 Pflichten
§ 6 Sachkunde
§ 7 Zuverlässigkeit
§ 8 Anzeige- und Mitteilungspflichten
§ 9 Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung
§ 10Hunde bestimmter Rassen
§ 11 Große Hunde
§ 12 Anordnungsbefugnisse
§ 13 Zuständige Behörden
§ 14 Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder
§ 15 Geltung des Ordnungsbehördengesetzes und kommunaler Vorschriften
§ 16 Ordnungsbehördliche Verordnungen
§ 17 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 18 Einschränkung von Grundrechten
§ 19 Strafvorschrift
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Übergangsvorschriften
§ 22 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des
Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren.
§ 2
Allgemeine Pflichten
(1) Hunde sind so zu halten, zu fuhren und zu beaufsichtigen, dass von ihnen
keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
(2) Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu
fuhren
1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen
Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
2. in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten
Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme
besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
3. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen
Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
4. in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
(3) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität
zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden. Dies gilt nicht für Inhaber einer
Erlaubnis nach § 34 der Gewerbeordnung im Rahmen eines zugelassenen
Bewachungsgewerbes.
§ 3
Gefährliche Hunde
(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit
nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden
ist.
(2) Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American
Staffodshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren
Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Kreuzungen
nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen
deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter
nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt.
(3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind
1. Hunde, die entgegen § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität
ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind,
2. Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund
oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist,
3. Hunde, die einen Menschen gebissen. haben, sofern dies nicht zur Verteidigung
anlässlich einer strafbaren Handlung geschah,
4. Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,
5. Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst
angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer
artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
6. Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder
andere Tiere hetzen, beißen oder reißen. Die Feststellung der Gefährlichkeit
nach Satz I erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den
amtlichen Tierarzt.
§ 4
Erlaubnis
(1) Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der
Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die
den Antrag stellende Person
1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
2. die erforderliche Sachkunde (§ 6) und Zuverlässigkeit (§ 7) besitzt,
3. in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu fuhren (§ 5
Abs. 4 Satz I),
4. sicherstellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten
dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere
und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen,
5. den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung (§ 5 Abs. 5) und
6. die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit einer elektronisch
lesbaren Marke (Mikrochip) nachweist.
(2) Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3
Abs. 2 oder des § 3 Abs. 3 Nm. I und 2 wird nur erteilt, wenn ein besonderes
privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der
weiteren Haltung besteht. Ein besonderes privates Interesse kann vorliegen, wenn
die Haltung des gefährlichen Hundes zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums
der Halterin oder des Halters unerlässlich ist.
(3) Soweit es zur Prüfung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4
erforderlich ist, hat die den Antrag stellende Person den Bediensteten der zuständigen
Behörde oder dem amtlichen Tierarzt den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum,
in dem der gefährliche Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, zu ermöglichen
und die erforderlichen Feststellungen zu dulden.
(4) Die Erlaubnis kann befristet erteilt und mit Bedingungen und Auflagen
verbunden werden; sie soll unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
(5) Die Erlaubnis gilt im gesamten Landesgebiet. Im Falle des Wechsels des
Haltungsortes ist die für den neuen Haltungsort zuständige Behörde zur Rücknahme
oder zum Widerruf der Erlaubnis und zu Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 befugt.
(6) Beim Führen von gefährlichen Hunden außerhalb des befriedeten
Besitztums hat die den Hund führende Person die Erlaubnis oder eine Kopie mit
sich zu führen und den zur Kontrolle befugten Dienstkräften auf Verlangen
auszuhändigen.
§ 5
Pflichten
(1) Innerhalb eines befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde so zu
halten, dass sie dieses gegen den Willen der Halterin oder des Halters nicht
verlassen können.
(2) Außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen,
Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind gefährliche Hunde
an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Dies gilt
nicht innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche. Gefährlichen
Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung
gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Satz 3 gilt nicht für Hunde bis zur
Vollendung des sechsten Lebensmonats.
(3) Die zuständige Behörde kann für gefährliche Hunde im Sinne des §
3 Abs. 2 auf Antrag eine Befreiung von der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1
und Satz 3 erteilen, wenn die Halterin oder der Halter nachweist, dass eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Für die in §
11 Abs. 6 und § 2 Abs. 2 genannten Bereiche kann eine Befreiung von der
Anleinpflicht nicht erteilt werden. Der Nachweis ist durch eine Verhaltensprüfung
bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu
erbringen. § 4 Abs. 4, 5 und 6 gelten entsprechend.
(4) Die Halterin oder der Halter muss in der Lage sein, den gefährlichen
Hund sicher an der Leine zu halten und zu fuhren. Eine andere Aufsichtsperson
darf außerhalb des befriedeten Besitztums einen gefährlichen Hund nur fuhren,
wenn sie die Voraussetzungen nach § 4 Abs. I Satz 2 Nr. 2 erfüllt, das
achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist,. den gefährlichen Hund
sicher zu halten und zu fuhren. Die Halterin, der Halter oder eine
Aufsichtsperson darf einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten
Besitztums keiner Person überlassen, die die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht
erfüllt. Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine
Person ist unzulässig.
(5) Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ist
verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund
verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden mit
einer Mindestversicherungssumme in Höhe von fünfhunderttausend Euro für
Personenschäden und in Höhe von zweihundertfünfzigtausend Euro für sonstige
Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(6) Die Abgabe oder Veräußerung eines gefährlichen Hundes darf nur an
Personen erfolgen, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 sind.
§ 6
Sachkunde
(1) Die erforderliche Sachkunde (§ 4 Abs. I Satz 2 Nr. 2) besitzt, wer über
die Kenntnisse und Fähigkeiten verfugt, einen gefährlichen Hund so zu halten
und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von
Menschen oder Tieren ausgeht.
(2) Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine Sachkundebescheinigung des
amtlichen Tierarztes zu erbringen.
(3) Als sachkundig nach Absatz I gelten
a. Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11
der Bundes- Tierärzteordnung,
b. Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg
abgelegt haben,
c. Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. I Nr. 3 Buchstabe a des
Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden besitzen,
d. Polizeihundefuhrerinnen und Polizeihundeführer,
e. Personen, die aufgrund einer Anerkennung nach § 10 Abs. 3 berechtigt sind,
Sachkundebescheinigungen zu erteilen.
§ 7
Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 4Abs.1 Satz 1 Nr.2) besitzen in der
Regel Personen nicht, die insbesondere wegen
1. vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung,
Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt,
einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder
das Vermögen,
2. einer Straftat des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden (§ 143
StGB),
3. einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,
4. einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über
die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz
rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft
der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist
wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die Person auf behördliche
Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner Personen nicht, die
insbesondere
1. gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Hundeverbringungs- und
-einfuhrbeschränkungsgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die
Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes
verstoßen haben,
2. wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen
haben oder
3. auf Grund einer Psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen
Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind,
4. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind.
(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit hat die Halterin oder der Halter
eines gefährlichen Hundes ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. Unberührt
bleibt die Befugnis der zuständigen Behörde, die nach dem
BundeszentraIregistergesetz zuständige Registerbehörde um Erteilung eines Führungszeugnisses
an Behörden zu ersuchen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 und 4 kann von der
Halterin oder dem Halter die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens
verlangt werden.
§ 8
Anzeige- und Mitteilungspflichten
(1) Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefährlichen Hundes und die
Eigentumsaufgabe hat die Halterin oder der Halter der zuständigen Behörde
anzuzeigen, ebenso den Umzug innerhalb des Haltungsortes und den Wegzug an einen
anderen Haltungsort sowie das Abhandenkommen und den Tod des Hundes. Im Falle
des Wechsels des Haltungsortes besteht die Anzeigepflicht auch gegenüber der für
den neuen Haltungsort zuständigen Behörde. Bei einem WechseI in der Person der
Halterin oder des Halters sind Name und Anschrift der neuen Halterin oder des
neuen Halters anzuzeigen.
(2) Wer einen gefährlichen Hund veräußert oder abgibt, hat der
Erwerberin oder dem Erwerber mitzuteilen, dass es sich um einen solchen Hund
handelt.
(3) Bei einem Wechsel des Haltungsortes unterrichtet die bisher zuständige
Behörde die nunmehr zuständige Behörde über Feststellungen nach § 3 Abs. 3
sowie die Erteilung von Erlaubnissen und Befreiungen.
§ 9
Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung
Zucht, Kreuzung und Handel mit gefährlichen Hunden im Sinne des § 3 Abs. 3
sind verboten. Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes im Sinne
des § 3 hat sicherzustellen, dass eine Verpaarung des Hundes mit anderen Hunden
nicht erfolgt. Die zuständige Behörde kann die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen
Hundes im Sinne des § 3 anordnen, wenn gegen Satz I oder Satz 2 verstoßen
wird.
§ 10
Hunde bestimmter Rassen
(1) Für den Umgang mit Hunden der Rassen AIano, Armerican Bulldog,
Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo
Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie
mit anderen Hunden gelten § 4 mit Ausnahme von Absatz 2 und §§ 5 bis 8
entsprechend, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 3 kann die Verhaltensprüfung auch von
einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen
Stelle durchgeführt werden.
(3) Abweichend von § 6 Abs. 2 kann die Sachkundebescheinigung auch von
einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder; einer anerkannten sachverständigen
Stelle erteilt werden.
§ 11
Große Hunde
(1) Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von
mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund),
ist der zuständigen Behörde von der Halterin oder vom Halter anzuzeigen.
(2) Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der
Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, den Hund fälschungssicher
mit einem Mikrochip gekennzeichnet und für den Hund eine
Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und dies gegenüber der zuständigen
Behörde nachweist. Die Art und Weise der Überprüfung der Zuverlässigkeit
obliegt der zuständigen Behörde, § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 3 gelten
entsprechend.
(3) Der Nachweis der Sachkunde kann auch durch die Sachkundebescheinigung
einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen
Stelle oder von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzten
erteilt werden.
(4) Als sachkundig zum Halten von Hunden gelten auch Personen, die seit
mehr als drei Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes große Hunde halten,
sofern es dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten
Vorkommnissen gekommen ist, und die dies der zuständigen Behörde schriftlich
versichert haben.
(5) Die zuständige Behörde kann die Beantragurig eines Führungszeugnisses
zum Nachweis der Zuverlässigkeit anordnen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die
Zweifel an der Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters begründen.
(6) Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums auf öffentlichen
Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt
entsprechend.
§ 12
Anordnungsbefugnisse
(1) Die zuständige Behörde kann die notwendigen Anordnungen treffen, um
eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren.
(2) Das Halten eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes im Sinne des
§ 10 Abs. 1 kann untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder
wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses
Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die Erlaubnisvoraussetzungen nicht
erfüllt sind, eine erforderliche Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich
bestimmten Frist beantragt oder eine Erlaubnis versagt wurde.
Das Halten eines großen Hundes im Sinne des § 11 Abs. 1 kann untersagt werden,
wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften
dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen
vorliegen, die Haltungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 nicht erfüllt sind
oder die Haltungsvoraussetzungen nicht innerhalb einer behördlich bestimmten
Frist der zuständigen Behörde nachgewiesen wurden.
Mit der Untersagung kann die Untersagung einer künftigen Haltung gefährlicher
Hunde, von Hunden im Sinne des § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 verbunden werden.
Im Falle der Untersagung kann angeordnet werden, dass der Hund der Halterin oder
dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist.
(3) Mit Zustimmung des amtlichen Tierarztes kann die Einschläferung eines
zur, Abwehr gegenwärtiger Gefahren für Leben oder Gesundheit sichergestellten
Hundes angeordnet, werden, wenn im Falle seiner Verwertung im Sinne des § 45
Abs. 1 des Polizeigesetzes die Gründe, die zu seiner Sicherstellung
berechtigten, fortbestehen oder erneut entstünden, oder wenn die Verwertung aus
anderen Gründen nicht möglich ist.
§ 13
Zuständige Behörden
Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die örtlichen Ordnungsbehörden,
in deren Bezirk der Hund gehalten wird (Haltungsort). Die ihnen nach diesem
Gesetz zugewiesenen Aufgaben nehmen die Gemeinden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung
nach Weisung wahr.
§ 14
Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder
Erlaubnisse, Befreiungen und Sachkundebescheinigungen, die von zuständigen
SteIlen anderer Länder erteilt wurden, sollen von der zuständigen Behörde
anerkannt werden, wenn sie den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes
gestellten Anforderungen im Wesentlichen entsprechen.
§ 15
Geltung des Ordnungsbehördengesetzes und kommunaler Vorschriften
(1) Soweit dieses Gesetz oder nach diesem Gesetz erlassene ordnungsbehördliche
Verordnungen nicht Abweichendes bestimmen, gelten die Vorschriften des
Ordnungsbehördengesetzes.
(2) Regelungen in ordnungsbehördlichen Verordnungen der örtlichen
Ordnungsbehörden mit Bezug auf Hunde bleiben unberührt oder können darin neu
aufgenommen werden, soweit diese Vorschriften zu diesem Gesetz oder zu den
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht in Widerspruch stehen.
§ 16
Ordnungsbehördliche Verordnungen
(1) Die erforderlichen ordnungsbehördlichen Verordnungen zur Ausführung
dieses Gesetzes erlässt das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium.
Durch ordnungsbehördliche Verordnung können Bestimmungen getroffen werden über
1. die Inhalte und das Verfahren der Verhaltensprüfung nach § 5 Abs. 3 Satz 3,
2. die Anforderungen an die Sachkunde der Personen, die einen gefährlichen
Hund, einen Hund im Sinne des § 10 Abs. I oder im Sinne des § 11 Abs.. I
halten wollen sowie über das Verfahren der Sachkundeprüfung.
3. die Voraussetzungen, das Verfahren und die Zuständigkeit für die
Anerkennung der Sachverständigen und sachverständigen Stellen, die zur
Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3
berechtigt,
4. die Anforderungen an Inhalte und Verfahren einer Sachkundeprüfung durch
Sachverständige und sachverständige Stellen im Sinne von § 10 Abs. 3 und §
11 Abs. 3: § 26 Abs. 3 des Ordnungsbehördengesetzes gilt entsprechend.
(2) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt,
durch ordnungsbehördliche Verordnung über die in § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. I
genannten Rassen hinaus weitere Rassen zu bestimmen, deren Haltung, Erziehung
und Beaufsichtigung besondere Anforderungen zur Vermeidung von Gefahren für
Menschen und Tiere erfordert. Absatz I Satz 3 gilt entsprechend.
§ 17
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von § 2 Abs. I nicht für Diensthunde von Behörden,
Hunde des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, Blindenfuhrhunde,
Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde im Rahmen ihres
bestimmungsgemäßen Einsatzes.
§ 18
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes können eingeschränkt werden
1. das Grundrecht der freien Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des
Grundgesetzes),
2. das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. I des
Grundgesetzes),
3. das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. I Satz I des Grundgesetzes).
§ 19
Strafvorschrift
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
1. Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt,
2. entgegen § 2 Abs. 3 einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität
ausbildet.
(2) In der Entscheidung kann angeordnet werden, dass der Hund, auf den
sich die Straftat bezieht, eingezogen wird. § 74 a des Strafgesetzbuches ist
anzuwenden.
§ 20
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 2 Abs. I einen Hund nicht so hält, fuhrt oder beaufsichtigt, dass von
diesem keine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht,
2. § 2 Abs. 2 Hunde nicht an der Leine fuhrt,
3. § 4 Abs. 3 den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum nicht gestattet oder
Feststellungen nicht duldet,
4. § 5 Abs. I gefährliche Hunde oder Hunde im Sinne des § 10 Abs. I nicht so
hält, dass diese ein befriedetes Besitztum nicht gegen den Willen der Halterin
oder des Halters verlassen können,
5. § 5 Abs. 2 Satz I gefährliche Hunde oder Hunde im Sinne des § 10 Abs. I
nicht angeleint oder nicht an einer geeigneten Leine fuhrt,
6. § 5 Abs. 2 Satz 3 gefährlichen Hunden oder Hunden im Sinne des § 10 Abs. I
keinen Maulkorb oder eine in der Wirkung vergleichbare Vorrichtung anlegt,
7. § 5 Abs. 4 Satz I als Halterin oder Halter nicht in der Lage ist, einen gefährlichen
Hund oder einen Hund im Sinne des § 10 Abs. I sicher an der Leine zu halten
oder zu führen,
8. § 5 Abs. 4 Satz 2 als Aufsichtsperson einen gefährlichen Hund oder Hund im
Sinne des § 10 Abs. 1 führt, ohne die Voraussetzungen dafür zu erfüllen,
9. § 5 Abs. 4 Satz 3 einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die die
Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 nicht erfüllt,
10. § 5 Abs. 4 Satz 4 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt,
11. § 5 Abs. 5 einen gefährlichen Hund oder einen Hund im Sinne des § 10 Abs.
I hält, obwohl der für die Haltung des gefährlichen Hundes erforderliche
Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht,
12. § 5 Abs. 6 einen gefährlichen Hund oder einen Hund nach § 10 Abs. I an
Personen ab gibt, die nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügen,
13. entgegen § 9 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Verpaarung seines gefährlichen
Hundes nicht erfolgt,
14. § 8 Abs. I oder 2 Anzeige- oder Mitteilungspflichten nicht erfüllt.
15. § 10 Abs. I die danach maßgeblichen Anforderungen des § 5 Abs. 4 nicht
beachtet,
16. § 11 Abs. I die Haltung von Hunden im Sinne dieser Vorschrift nicht
anzeigt,
17. § 11 Abs. 2 Satz I einen Hund hält, ohne der zuständigen Behörde die
dort genannten Haltungsvoraussetzungen nachgewiesen zu haben,
18. § 11 Abs. 6 einen großen Hund unangeleint fuhrt,
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer
vollziehbaren Anordnung zur Unfruchtbarmachung nach § 9 Satz 3 oder einer
Anordnung nach § 12 zuwider handelt oder diese nicht befolgt.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können mit einer Geldbuße
bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
(4) Hunde, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder Absatz
2 bezieht, können unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Behörde im Sinne des § 13 dieses
Gesetzes.
§ 21
Übergangsvorschriften
(1) Eine wirksame ordnungsbehördliche, Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 der
Landeshundeverordnung (LHV NRW) vom 30. Juni 2000 (GV.NRW. S. 518 b) gilt als
Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 fort.
(2) Eine wirksame ordnungsbehördliche Entscheidung nach § 6 Abs. 4 LHV
NRW zur Befreiung von der Maulkorbpflicht gilt als Befreiung nach § 5 Abs. 3
Satz 1 fort. § 5 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Eine Anzeige nach § 1 Abs. 2 LHV NR W gilt als Anzeige nach § 11
Abs. 1 fort. Tm Zusammenhang mit dem Vollzug der LHV NRW erbrachte Nachweise über
die Kennzeichnung des Hundes, zur Sachkunde und Zuverlässigkeit sowie über das
Vorliegen einer Haftpflichtversicherung für den Hund sind beim Vollzug dieses
Gesetzes von den zuständigen Behörden anzuerkennen.
(4) § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes gilt nicht für Personen, die bei
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3
halten, sofern nicht mit Bezug auf diesen Hund die Vorschrift des § 4 Abs. 3
der LHVNRW gegolten hat.
§ 22
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Landeshundeverordnung (LHVNRW) vom 30. Juni 2000 (GY.
NRW, S. 518 b) außer Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt der § 4 für Hunde der Rassen Alano und
American Bulldog sowie deren Kreuzungen untereinander und mit Hunden anderer
Rassen oder Mischlingen sechs Monate nach dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten
Zeitpunkt in Kraft.